Beitragsordnung

Beitragsordnung ab 03.10.2020

1. Art der Mitgliedschaft

Die Beitragsordnung unterscheidet:

  • Mitglieder mit Geländenutzung (MmG) und
  • Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG).

2. Nutzungsmöglichkeiten

MmG MoG
Sporthalle im Vereinshaus ✔ im Rahmen belegter Kurse ✔ im Rahmen belegter Kurse
Vereinsgelände u. a. mit Liegewiesen, Schwimmbad, Tischtennisplatten und Petanque-Bahn
Sportgelände Beachvolleyballfelder MoG der Abteilung Volleyball und Beach-Card-Besitzer
Sportgelände Tennisplätze
Aquafitness
Kraftraum ✔ im Rahmen angemeldeter Trainingsgruppen
Vereinscasino (Mitglieder und Gäste)

Zusatzangebot für Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG)

VfK-Beach-Card

MoG, die nicht der Abteilung Volleyball angehören, können über einen Zusatzbeitrag eine VfK-Beach-Card erwerben und sind damit zur Nutzung der Beachvolleyballfelder auf dem Sportgelände des VfK berechtigt.

3. Beiträge

3.1. Ermäßigungen

Neue Mitglieder: Mitglieder, die erstmalig Mitglied mit Geländenutzung (MmG) werden, zahlen im ersten Kalenderjahr ihrer Mitgliedschaft nur den Beitrag, ab dem zweiten Kalenderjahr zusätzlich den Geländeerhaltungsbeitrag und ab dem dritten Kalenderjahr auch die Umlagen (siehe Punkt 3.2).

Paare: Ehepaare, eingetragene und nichteingetragene Lebensgemeinschaften zahlen, wenn sie dieselbe Wohnanschrift haben, einen geringeren Beitrag als zwei Einzelmitglieder.

Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studenten: Kinder von MmG sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei. Der Vereinsbeitrag der Eltern bzw. des Elternteils verringert sich in Abhängigkeit von der Zahl der Kinder auf die in den Tabellen 3.3.2. und 3.3.3 angegebenen Beträge.

Ermäßigung bei geringem Einkommen: Bei geringem Einkommen kann eine Beitragsermäßigung gewährt werden.

3.2. Zahlungspflichten für Mitglieder mit Geländenutzung (MmG)

Mitgliedsbeitrag: Umlagen: Tilgungsumlage (Tilgung des Senats-Darlehens zum Bau des Vereinshauses und der Mitglieder-Darlehen zum Kauf des Vereinsgeländes). Die Tilgungsumlage ist bis einschließlich 2020 zu zahlen.

Geländeerhaltungsbeitrag: Der Geländeerhaltungsbeitrag ermöglicht die Finanzierung von Maßnahmen zur Reparatur, Pflege und Gestaltung des Vereinsgeländes und seiner Einrichtungen. Den Geländeerhaltungsbeitrag zahlen Mitglieder ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 65. Lebensjahr. Er beträgt 104 € im Jahr. Ersatzweise kann dieser Beitrag jährlich mit acht Arbeitsstunden abgegolten werden.

3.3. Beiträge und Umlagen für Mitglieder mit Geländenutzung (MmG)

3.3.1 Aufnahmebeiträge

Art der Mitgliedschaft Beitrag in € (Barzahlung oder Überweisung) Beitrag in € (bei Lastschrifteinzug)
Einzelmitglied 45,00 35,00
(Ehe-)Paar 90,00 70,00
Einzelmitglied mit Anspruch auf Ermäßigung 35,00 20,00
(Ehe-)Paar mit Anspruch auf Ermäßigung 45,00 25,00

3.3.2 Regelbeiträge

Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag (in €) Tilgungsumlage (bis 2020) (in €) Gesamt (in €)
Einzelmitglied ohne Kinder unter 18 Jahren 300,00 80,00 380,00
– mit einem Kind unter 18 Jahren 264,00 344,00
– mit zwei Kindern unter 18 Jahren 222,00 302,00
– ab drei Kindern unter 18 Jahren 180,00 260,00
(Ehe-)Paar ohne Kinder unter 18 Jahren 504,00 160,00 664,00
– mit einem Kind unter 18 Jahren 420,00 580,00
– mit zwei Kindern unter 18 Jahren 336,00 496,00
– ab drei Kindern unter 18 Jahren 252,00 412,00

3.3.3 Ermäßigte Beiträge

Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag (in €) Tilgungsumlage (bis 2020) (in €) Gesamt (in €)
Einzelmitglied ohne Kinder unter 18 Jahren 168,00 50,00 218,00
– mit einem Kind unter 18 Jahren 156,00 206,00
– mit zwei Kindern unter 18 Jahren 138,00 188,00
– ab drei Kindern unter 18 Jahren 132,00 182,00
(Ehe-)Paar ohne Kinder unter 18 Jahren 330,00 100,00 430,00
– mit einem Kind unter 18 Jahren 288,00 388,00
– mit zwei Kindern unter 18 Jahren 234,00 334,00
– ab drei Kindern unter 18 Jahren 186,00 286,00

3.3.4 Beiträge für Kinder, Auszubildende und junge Erwachsene

Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag
Kinder von Mitgliedern mit Geländenutzung (MmG) bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei
Junge Erwachsene in Ausbildung mit Wohnsitz bei den Eltern bis maximal zum 27. Lebensjahr, wenn mindestens ein Elternteil MmG ist 90,00
Schüler, Studenten und Auszubildende ab dem 18. Lebensjahr bis maximal zum 27. Lebensjahr 180,00

3.4. Beiträge für Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG)

Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG) sind nur berechtigt, das Sportangebot einer Sportart zu nutzen. Jede Person muss eine eigene Mitgliedschaft erwerben.

MoG der Volleyballabteilung, die auf den Beachvolleyballplätzen spielen, können die Sanitäranlagen im Vereinshaus des VfK nutzen. Diese Möglichkeit besteht auch für Inhaber einer VfK-Beach-Card.

Regelbeitrag (in €) ermäßigter Beitrag (in €)
Volleyball

Jahresbeiträge über 18 Jahre

(Ehe-)Paar

 

246,00

408,00

 

180,00

300,00

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 168,00
Tischtennis, Badminton, andere Sportarten

Jahresbeiträge über 18 Jahre

(Ehe-)Paar

Aufnahmebeitrag (Bar,Überweisung)

Bei Lastschrifteinzug

VfK-Beach-Card (gültig vom 1.4. bis 31.10. eines Kalenderjahres) über 18 Jahre

(Ehe-)Paar

222,00

372,00

45,00

35,00

50,00

je 40,00

156,00

264,00

35,00

20,00

30,00

je 30,00

3.5. Ruhende Mitgliedschaft

Die ruhende Mitgliedschaft kann jeweils zum Beginn eines neuen Halbjahrs für mindestens 1 Jahr beantragt werden. Dazu ist der Antrag spätestens drei Monate vorher zu stellen. Wird die ruhende Mitgliedschaft vor Ablauf eines Jahres in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt, wird rückwirkend der Beitrag für die aktive Mitgliedschaft gemäß Ziffer 3.3 und 3.4 für den gesamten Zeitraum fällig. Der Jahresbeitrag für die ruhende Mitgliedschaft beträgt pro Mitglied 15 €. Kinder von Mitgliedern mit Geländenutzung, die die ruhende Mitgliedschaft beantragt haben, zahlen keinen Ruhendbeitrag.Abweichend von der in der Vereinssatzung genannten Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalenderhalbjahres) kann die ruhende Mitgliedschaft, d.h. der endgültige Austritt aus dem Verein, nur zum Ende des Kalenderjahres und nach mindestens einjähriger ruhender Mitgliedschaft gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der einjährig ruhenden Mitgliedschaft, wird rückwirkend der Beitrag für die aktive Mitgliedschaft gemäß Ziffer 3.3 und 3.4 für den gesamten Zeitraum fällig. Die ruhende Mitgliedschaft kann jedoch jederzeitzum Monatsanfang wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3.6. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Vorstandsmitglieder sind in Anerkennung ihrer Vorstandstätigkeit von der Zahlung des Vereinsbeitrages und des Geländeerhaltungsbeitrages befreit. Partner(innen) von Vorstandsmitgliedern zahlen den halben Familienbeitrag.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, hat sie/er diese Beiträge für den Rest des Jahres anteilig nachzuzahlen und die entsprechende Zahl von Arbeitsstunden abzuleisten. Wird ein Mitglied in den Vorstand gewählt, werden ihr/ihm die jährlichen Beiträge bzw. die zu leistenden Arbeitsstunden anteilig erlassen.
Mitglieder sind nach insgesamt 50 Jahren Vereinsmitgliedschaft von der Zahlung des Beitrages befreit. Ist diese Voraussetzung bei Ehegatten/Lebenspartnern nur von einem der beiden Mitglieder erfüllt, halbiert sich der Familienbeitrag.

4. Zahlungsweise

Der Aufnahmebeitrag, der Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und der Geländeerhaltungsbeitrag (soweit nicht mit Arbeitsstunden abgegolten), sind entsprechend dieser Beitragsordnung fällig.

Soweit die Mitgliedschaft im Verlauf eines Jahres begründet wird, sind die Beiträge (Regelbeitrag, ermäßigter Beitrag) anteilig ab Beitrittsmonat zu zahlen.

Veränderungen der familiären Situation, die sich auf die Höhe des Beitrages auswirken (z.B. Geburt, Eintritt der Volljährigkeit, Scheidung, Tod eines Mitglieds) führen zu einer Neuberechnung des Beitrages ab dem auf das Ereignis folgenden Monat. Zuviel gezahlte Beiträge werden entsprechend erstattet. Würde sich dadurch der Beitrag erhöhen, gilt er erst ab dem folgenden Beitragsjahr.Im Todesfall werden die Beiträge anteilig an den Partner/die Partnerin bzw. an den/die Erben zurückgezahlt. Dies gilt nicht für Umlagen und den Geländeerhaltungsbeitrag. Soweit die Umlagen und der Geländeerhaltungsbeitrag noch nicht gezahlt worden sind, werden sie in voller Höhe mit der Beitrags-Rückzahlung verrechnet. Geleistete Arbeitsstunden für den Geländeerhaltungsbeitrag werden angerechnet. Entstehen durch diese Festlegungen Nachforderungen, wird auf diese verzichtet.
Für Mitglieder, die dem VfK ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erfolgt der Einzug des Mitgliedsbeitrages in der ersten Januarwoche, der Einzug der Umlagen im Mai des Beitragsjahres. Alle anderen Mitglieder zahlen Beiträge und Umlagen bis zum Ablauf der ersten Woche des Beitragsjahres. Der Geländeerhaltungsbeitrag ist bis spätestens 15. November des Beitragsjahres zu entrichten bzw. wird zu diesem Datum per Lastschrift eingezogen, soweit er nicht ersatzweise durch Arbeitsstunden abgegolten wurde. Erfolgt bei Selbstzahlern die Zahlung von Beiträgen und Umlagen nicht binnen zwei Monaten nach Rechnungslegung, so wird ein Zusatzbeitrag in Höhe von 10 € erhoben. Die Mahngebühr für die erste und die zweite Mahnung beträgt jeweils 2,00 €.
Ab der zweiten Mahnung können ein Geländeverbot einschließlich Sportgelände und ein Verbot der Teilnahme am Training und Spielbetrieb ausgesprochen werden.Reagiert ein säumiges Mitglied nicht auf die zweite Mahnung, so kann der Vorstand ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Bei Eingang von Zahlungen, deren Zuweisung nicht angegeben ist, bestimmt der Vorstand die Zuweisung.
Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen von den Regelungen der Beitragsordnung abweichen.
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid.

5. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 03.10.2020 in Kraft.

6. Bankverbindung

Verein für Körperkultur Berlin-Südwest e.V.

Deutsche Kreditbank AG (DKB)

IBAN: DE13 1203 0000 1020 2100 09