Beitragsordnung

Beitragsordnung ab 01.01.2025

1. Art der Mitgliedschaft

Die Beitragsordnung unterscheidet:

  • Mitglieder mit Geländenutzung (MmG) und
  • Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG).

2. Nutzungsmöglichkeiten

MmG MoG
Sporthalle im Vereinshaus ✔ im Rahmen belegter Kurse ✔ im Rahmen belegter Kurse
Vereinsgelände u. a. mit Liegewiesen, Schwimmbad, Tischtennisplatten und Petanque-Bahn
Sportgelände Beachvolleyballfelder MoG der Abteilung Volleyball und Beach-Card-Besitzer
Sportgelände Tennisplätze
Aquafitness
Kraftraum im Rahmen angemeldeter Trainingsgruppen

Zusatzangebot für Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG)

VfK-Beach-Card

MoG, die nicht der Abteilung Volleyball angehören, können über einen Zusatzbeitrag eine VfK-Beach-Card erwerben und sind damit zur Nutzung der Beachvolleyballfelder auf dem Sportgelände des VfK berechtigt.

3. Beiträge

3.1. Ermäßigungen

Die Beitragstabellen berücksichtigen die im Folgenden aufgeführten Ermäßigungen.

Neue Mitglieder: Mitglieder, die erstmalig Mitglied mit Geländenutzung (MmG) werden, zahlen im ersten Kalenderjahr ihrer Mitgliedschaft nur den Beitrag, ab dem zweiten Kalenderjahr zusätzlich den Geländeerhaltungsbeitrag und ab dem dritten Kalenderjahr auch die Umlagen (siehe Punkt 3.2).

Kinder, Jugendliche, Auszubildende, Studenten (siehe Punkt 3.3.4)

Kinder von MmG sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr beitragsfrei. Der Vereinsbeitrag der Eltern bzw. des Elternteils verringert sich in Abhängigkeit von der Zahl der Kinder auf die in den Tabellen 3.3.2. und 3.3.3 angegebenen Beträge.

Wenn mindestens ein Elternteil MmG ist, können junge Erwachsene (vom 18. bis zum 27. Lebensjahr), die sich in Ausbildung befinden, ihren Wohnsitz bei den Eltern haben und über kein eigenes Einkommen verfügen, gegen Zahlung eines reduzierten Beitrages weiterhin Vereinsmitglied sein. Sie sind zur Zahlung des Geländeerhaltungsbeitrages bzw. zu entsprechenden Arbeitsleistungen verpflichtet, jedoch von der Zahlung der Umlagen befreit.

Schüler, Studenten, Auszubildende (vom 18. bis zum 27. Lebensjahr) – ohne Eltern/Elternteile als MmG – zahlen einen ermäßigten Beitrag. Sie zahlen den Geländeerhaltungsbeitrag (bzw. leisten entsprechende Arbeitsstunden), jedoch keine Umlagen.

Ermäßigung bei geringem Einkommen

Bei geringem Einkommen kann eine Beitragsermäßigung gewährt werden.

Ein geringes Einkommen wird angenommen, wenn der/die Antragsteller/in Arbeitslosengeld II, Sozialhilfeleistungen oder Wohngeld erhält/erhalten.

Der Anspruch auf Ermäßigung muss entsprechend nachgewiesen werden. Der Antrag muss jährlich unaufgefordert mit den erforderlichen Unterlagen bis zum 31.10. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr in der Geschäftsstelle eingegangen sein. Eine spätere Antragstellung ist möglich, wenn sich die wirtschaftliche Lage nach diesem Termin verschlechtert hat.

3.2. Zahlungspflichten für Mitglieder mit Geländenutzung (MmG)

Geländeerhaltungsbeitrag: (ab 2.Kalenderjahrder erstmaligen Mitgliedschaft als MmG) Der Geländeerhaltungsbeitrag ermöglicht die Finanzierung von Maßnahmen zur Reparatur, Pflege und Gestaltung des Vereinsgeländes und seiner Einrichtungen. Den Geländeerhaltungsbeitrag zahlen Mitglieder ab dem vollendeten 18. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr. Er beträgt 120 € im Jahr. Ersatzweise kann dieser Beitrag jährlich mit acht Arbeitsstunden abgegolten werden. Dies ist vom Grundsatz ganzjährig möglich und abhängig von dafür geeigneten Arbeitsaufgaben. Bei vom Vorstand zur Ableistung von Arbeitsstunden genehmigten Veranstaltungen sind diese beschränkt auf zwei Stunden je Mitglied und Jahr. Der Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass dabei sinnvolle Arbeit geleistet wird. Der Gegenwert von bis zum 31. Oktober nicht geleisteten Arbeitsstunden ist zum 15. November eines Kalenderjahres fällig. Nach dem 31. Oktober geleistete Stunden werden auf das nächste Jahr übertragen. Jede Arbeitsstunde wird mit einem Gegenwert von 15 Euro angerechnet.

3.3. Beiträge und Umlagen für Mitglieder mit Geländenutzung (MmG)

3.3.1 Aufnahmebeiträge

Art der Mitgliedschaft Beitrag in € (Barzahlung oder Überweisung) Beitrag in € (bei Lastschrifteinzug)
Einzelmitglied 45,00 35,00
(Ehe-)Paar 90,00 70,00
Einzelmitglied mit Anspruch auf Ermäßigung 35,00 30,00
(Ehe-)Paar mit Anspruch auf Ermäßigung 70,00 60,00

3.3.2 Regelbeiträge

Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag (in €)
Einzelmitglied ohne Kinder unter 18 Jahren 310,00
– mit einem Kind unter 18 Jahren 280,00
– ab zwei Kindern unter 18 Jahren 250,00
(Ehe-)Paar ohne Kinder unter 18 Jahren 620,00
– mit einem Kind unter 18 Jahren 560,00
– ab zwei Kindern unter 18 Jahren 500,00

3.3.3 Ermäßigte Beiträge

Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag (in €)
Einzelmitglied ohne Kinder unter 18 Jahren 180,00
– mit einem Kind unter 18 Jahren 170,00
– ab zwei Kindern unter 18 Jahren 150,00
(Ehe-)Paar ohne Kinder unter 18 Jahren 360,00
– mit einem Kind unter 18 Jahren 340,00
– ab zwei Kindern unter 18 Jahren 300,00

3.3.4 Beiträge für Kinder, Auszubildende und junge Erwachsene

Art der Mitgliedschaft Jahresbeitrag
Kinder von Mitgliedern mit Geländenutzung (MmG) bis zum 18. Lebensjahr beitragsfrei
Junge Erwachsene in Ausbildung mit Wohnsitz bei den Eltern bis maximal zum 27. Lebensjahr, wenn mindestens ein Elternteil MmG ist 95,00
Schüler, Studenten und Auszubildende ab dem 18. Lebensjahr bis maximal zum 27. Lebensjahr 190,00

3.3.5 Tilgungs- und Investitionsbeitrag (TuIB)

Zur Finanzierung von größeren Investitionsvorhaben und zur Tilgung von sich daraus ergebenden Darlehensaufnahmen können zeitlich begrenzte Zusatzbeiträge (TuIB) erhoben werden.

Für die Jahre 2025 bis 2028 wird zur Tilgung von allen MmG über 18 Jahre ein Zusatzbeitrag von 25 Euro erhoben. Er dient der Tilgung von Darlehen, gegeben von den Mitgliedern zur Finanzierung der Photovoltaik-Anlage und einem vom Senat erhaltenen Darlehen zur Anschaffung der Wärmepumpe sowie z.B. einer anteiligen Finanzierung eines neuen Schließsystems oder des Vorhabens „Schwammstadt“ (Warmwasser, Duschen).

3.4. Beiträge für Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG)

Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG) sind nur berechtigt, das Sportangebot einer Sportart zu nutzen. Jede Person muss eine eigene Mitgliedschaft erwerben.

MoG der Volleyballabteilung, die auf den Beachvolleyballplätzen spielen, können die Sanitäranlagen im Vereinshaus des VfK nutzen. Diese Möglichkeit besteht auch für Inhaber einer VfK-Beach-Card.

Regelbeitrag (in €) ermäßigte Beiträge (in € )
Volleyball

Jahresbeiträge über 18 Jahre

(Ehe-)Paar

 

250,00

500,00

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 210,00
Tischtennis, Badminton, andere Sportarten

Jahresbeiträge über 18 Jahre

(Ehe-)Paar

bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

 

VfK-Beach-Card (gültig vom 1.4. bis 31.10. eines Kalenderjahres) über 18 Jahre

(Ehe-)Paar

 

230,00

460,00

150,00

 

50,00

100,00

 

170,00

340,00

 

 

30,00    für jedes Mitglied

3.5. Ruhende Mitgliedschaft

Die ruhende Mitgliedschaft kann jeweils zum Beginn eines neuen Halbjahrs für mindestens 1 Jahr beantragt werden. Dazu ist der Antrag spätestens drei Monate vorher zu stellen. Wird die ruhende Mitgliedschaft vor Ablauf eines Jahres in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt, wird rückwirkend der Beitrag für die aktive Mitgliedschaft gemäß Ziffer 3.3 und 3.4 für den gesamten Zeitraum fällig. Der Jahresbeitrag für die ruhende Mitgliedschaft beträgt pro Mitglied 15 €. Kinder von Mitgliedern mit Geländenutzung, die die ruhende Mitgliedschaft beantragt haben, zahlen keinen Ruhendbeitrag. Abweichend von der in der Vereinssatzung genannten Kündigungsfrist (zum Ende eines Kalenderhalbjahres) kann die ruhende Mitgliedschaft, d.h. der endgültige Austritt aus dem Verein, nur zum Ende des Kalenderjahres und nach mindestens einjähriger ruhender Mitgliedschaft gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf der einjährig ruhenden Mitgliedschaft, wird rückwirkend der Beitrag für die aktive Mitgliedschaft gemäß Ziffer 3.3 und 3.4 für den gesamten Zeitraum fällig. Die ruhende Mitgliedschaft kann jedoch jederzeitzum Monatsanfang wieder in eine aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

3.6. Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

Vorstandsmitglieder sind in Anerkennung ihrer Vorstandstätigkeit von der Zahlung des Vereinsbeitrages und des Geländeerhaltungsbeitrages befreit. Partner(innen) von Vorstandsmitgliedern zahlen den halben Familienbeitrag.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, hat sie/er diese Beiträge für den Rest des Jahres anteilig nachzuzahlen und die entsprechende Zahl von Arbeitsstunden abzuleisten. Wird ein Mitglied in den Vorstand gewählt, werden ihr/ihm die jährlichen Beiträge bzw. die zu leistenden Arbeitsstunden anteilig erlassen.
Mitglieder sind nach insgesamt 50 Jahren Vereinsmitgliedschaft von der Zahlung des Beitrages befreit. Ist diese Voraussetzung bei Ehegatten/Lebenspartnern nur von einem der beiden Mitglieder erfüllt, halbiert sich der Familienbeitrag.

4. Zahlungsweise

Der Aufnahmebeitrag, der Mitgliedsbeitrag, die Umlagen und der Geländeerhaltungsbeitrag (soweit nicht mit Arbeitsstunden abgegolten), sind entsprechend dieser Beitragsordnung fällig.

Soweit die Mitgliedschaft im Verlauf eines Jahres begründet wird, sind die Beiträge (Regelbeitrag, ermäßigter Beitrag) anteilig ab Beitrittsmonat zu zahlen.

Veränderungen der familiären Situation, die sich auf die Höhe des Beitrages auswirken (z.B. Geburt, Eintritt der Volljährigkeit, Scheidung, Tod eines Mitglieds) führen zu einer Neuberechnung des Beitrages ab dem auf das Ereignis folgenden Monat. Zuviel gezahlte Beiträge werden entsprechend erstattet. Würde sich dadurch der Beitrag erhöhen, gilt er erst ab dem folgenden Beitragsjahr.Im Todesfall werden die Beiträge anteilig an den Partner/die Partnerin bzw. an den/die Erben zurückgezahlt. Dies gilt nicht für Umlagen und den Geländeerhaltungsbeitrag. Soweit die Umlagen und der Geländeerhaltungsbeitrag noch nicht gezahlt worden sind, werden sie in voller Höhe mit der Beitrags-Rückzahlung verrechnet. Geleistete Arbeitsstunden für den Geländeerhaltungsbeitrag werden angerechnet. Entstehen durch diese Festlegungen Nachforderungen, wird auf diese verzichtet.
Für Mitglieder, die dem VfK ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, erfolgt der Einzug der Beiträge frühestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, der Eizug der Umlagen im Mai des Beitragsjahres. Alle anderen Mitglieder zahlen Beiträge und Umlagen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Die Rechnung wird per E-mail zugestellt. Mitglieder ohne E-Mailadresse erhalten die Rechnungen per Post. Der Geländeerhaltungsbeitrag ist bis spätestens 15. November des Beitragsjahres zu entrichten bzw. wird zu diesem Datum per Lastschrift eingezogen, soweit er nicht ersatzweise durch Arbeitsstunden abgegolten wurde. Erfolgt bei Selbstzahlern die Zahlung von Beiträgen und Umlagen nicht binnen zwei Monaten nach Rechnungslegung, so wird ein Zusatzbeitrag in Höhe von 10 € erhoben. Die Mahngebühr für die erste und die zweite Mahnung beträgt jeweils 2,00 €.
Ab der zweiten Mahnung können ein Geländeverbot einschließlich Sportgelände und ein Verbot der Teilnahme am Training und Spielbetrieb ausgesprochen werden. Reagiert ein säumiges Mitglied nicht auf die zweite Mahnung, so kann der Vorstand ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.
Bei Eingang von Zahlungen, deren Zuweisung nicht angegeben ist, bestimmt der Vorstand die Zuweisung.
Der Vorstand kann auf Antrag in begründeten Einzelfällen von den Regelungen der Beitragsordnung abweichen.
Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid.

5. Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

6. Bankverbindung

Verein für Körperkultur Berlin-Südwest e.V.

Deutsche Kreditbank AG (DKB)

  • IBAN: DE13 1203 0000 1020 2100 09