Geländeordnung

1 Auf unserem Sport- und Freizeitgelände ist grundsätzlich alles erlaubt, was die Rechte und Freiheiten der Mitglieder nicht beeinträchtigt.

2 Mitglieder mit Geländenutzung sind zum Aufenthalt auf dem Vereinsgelände berechtigt. Die Mitglieder ohne Geländenutzung, die der Volleyballabteilung angehören oder eine gültige VfK-Beach-Card besitzen, sind berechtigt, die Beachvolleyballplätze auf dem Sportgelände und die Sanitäreinrichtungen des Vereins zu nutzen. Ein darüber hinaus gehender Kreis an Nutzungsberechtigten wird vom Vorstand festgelegt. Die Liste darüber liegt beim Platzwart zur Einsicht aus.

3 Auf dem Vereinsgelände inklusive Sportgelände muss jedes Mitglied seinen mit gültiger, fest aufgeklebter Jahresmarke versehenen Mitgliedsausweis auf Anfrage vorzeigen können.

4 Der größte Teil des Geländes ist Landschaftsschutzgebiet und untersteht der Aufsicht des Natur- und Grünflächenamtes des Bezirks Steglitz-Zehlendorf. Ohne seine Genehmigung dürfen keinerlei Eingriffe erfolgen, die die natürliche Pflanzen- und Tierwelt sofort oder in Zukunft verändern könnten. Der Schilfluchgraben gehört nicht zu unserem Gelände. Er darf einschließlich der Böschungen deshalb nicht betreten werden.

5 Jedes Mitglied ist dazu angehalten, Beschädigungen und Verunreinigungen zu vermeiden und für Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und gegenseitige Rücksichtnahme Sorge zu tragen.

6.1 Bekleidung auf den Wiesen ist bei ausreichenden Temperaturen unerwünscht. Bei Kindern und Jugendlichen wird Bekleidung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Entwicklung ausnahmsweise toleriert. Die Eltern/Großeltern unterstützen ihre Kinder/Enkelkinder aktiv dabei, die Freikörperkultur anzunehmen und zu leben. Bei der Ausübung von Sport ist es jedem freigestellt, Sportkleidung zu tragen. Das Tragen von auffälligem Intimschmuck ist nicht gestattet.

6.2 Das Schwimmbecken und der Schwimmbadbereich – das ist der Bereich ab den Duschen innerhalb der Umzäunung – ist von jedermann unbekleidet zu benutzen. Beim Schwimmunterricht der Kinder tragen die daran teilnehmenden Kinder und Erwachsenen Badebekleidung.

6.3 Der Vorstand kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht des Abs. 2 Satz 1 zulassen. Das gilt etwa für besondere Veranstaltungen oder bei persönlichen, d.h. individuellen Umständen.

7 Um Unfälle zu vermeiden, ist die Umgebung von Sportplätzen bei Spielbetrieb nicht zum Spielen, Ruhen und Sonnenbaden zu nutzen.

8 Fotografieren und Filmen sind gestattet, wenn vorher die ausdrückliche und persönliche Erlaubnis jeder im Bildausschnitt erscheinenden Person eingeholt worden ist. Aus der Erlaubnis muss auch erkennbar sein, ob sie sich darauf erstreckt, dass das Foto/die Filmaufnahme im Internet und/oder in einem anderen Medium (z. B. Zeitung, Zeitschrift oder einem anderen Druckwerk) veröffentlicht werden darf. Andernfalls ist eine solche Veröffentlichung nicht gestattet. Für Personen, die noch nicht volljährig sind, ist neben deren persönlicher Erlaubnis auch die aller Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese Erlaubnis muss schriftlich erfolgen.

9 Im Casinobereich ist der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken nicht gestattet. Ausnahmen gelten nur in Absprache mit dem Casinobetreiber und für Kinder. Der Casinobereich kann sowohl be- als auch unbekleidet genutzt werden, wobei für den letzteren Fall die Hygienevorschriften zu beachten sind.

10 Auf dem gesamten Gelände des VfK und in den Innenräumen besteht ein generelles Rauchverbot. Lediglich auf der Terrasse vor dem Casino ist an dafür ausgewiesenen Tischen das Rauchen erlaubt.

11 Es dürfen keine Haustiere, insbesondere Hunde mit auf das Gelände gebracht werden. Ebenso ist der Betrieb von Musikanlagen, die geeignet sind, andere Mitglieder zu stören, nicht erlaubt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Vorstand.

12 Das Kettcar darf nur von der Jugendhütte abwärts benutzt werden. Auf Fußgänger ist besonders Rücksicht zu nehmen.

13 Auf dem Trampolin darf aus Sicherheitsgründen nur einzeln gesprungen werden.

14 Fahrräder sind grundsätzlich in den dafür vorgesehenen Abstellvorrichtungen im Eingangsbereich abzustellen. Werden sie auf das Sportgelände mitgenommen, müssen sie über das Gelände geschoben werden.

15 Die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr sowie die mit dem Bezirksamt Steglitz vereinbarten Ruhezeiten für das Sportgelände an Sonn- und Feiertagen zwischen 13:00 und 15:00 Uhr sind unbedingt einzuhalten.

16 Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene Ordnung ist bindend für alle Mitglieder und Besucher. Der Vorstand wird beauftragt, Verstöße gegen diese Ordnung durch Verwarnung, zeitweiliges Geländeverbot bzw. Ausschluss aus dem Verein zu ahnden.

Stand: 04. April 2019