Verein für Körperkultur Berlin-Südwest e. V.
Ostpreußendamm 85 B, 12207 Berlin
I. GRUNDLAGEN, ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: Verein für Körperkultur Berlin-Südwest e. V. (Kurzform: VfK Berlin-Südwest e. V. oder VfK Südwest)
2. Der Verein ist beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Vereinsregister eingetragen.
3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Berlin-Lichterfelde.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportarten Volleyball, Tischtennis, Schwimmen, Badminton und Tennis. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung von erforderlichen und in nachgewiesener Höhe angefallenen Aufwendungen (Aufwandsersatz).
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnbeteiligung und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
6. Der Verein vertritt im Rahmen des „DFK – Deutscher Verband für Freikörperkultur e. V.“ die Ziele der deutschen Freikörperkultur.
§ 3 Vereinszeichen und Farben
1. Das Vereinszeichen ist eine gelbe Sonne auf blauem Grund umgeben mit den Worten VfK Berlin-Südwest e.V.
2. Die Vereinsfarben sind Gelb und Blau
II. VEREINSMITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN
DER MITGLIEDER
§ 4 Mitgliedschaft
1. In den Verein kann jede natürliche oder juristische Person aufgenommen werden, die die Ziele, die Satzung und die Ordnungen des Vereins anerkennt.
2. Die Aufnahme in den Verein für Körperkultur Berlin-Südwest e.V. ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Minderjährige können mit schriftlicher Einwilligung der/des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden.
§ 5 Mitglieder, ihre Rechte und Pflichten
Der Verein besteht aus Mitgliedern. Diese sind:
1. Mitglieder mit Geländenutzung (MmG)
Mitglieder mit Geländenutzung (MmG) haben das Recht, Vereinseigentum und -einrichtungen im Rahmen der Ordnungen zu nutzen. Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG)
Mitglieder ohne Geländenutzung (MoG) haben auf die Benutzung des Geländes verzichtet. Ausnahmen können in der Beitragsordnung geregelt werden. Unabhängig davon dürfen sie an den von ihnen bezahlten Sportkursen teilnehmen.
Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Jugendmitglieder
Jugendmitglieder haben das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet. Sie haben das Recht, Vereinseigentum und -einrichtungen im Rahmen der Ordnungen zu nutzen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht. Sie haben das Recht, an Jugendversammlungen teilzunehmen.
4. Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben und keine Wahlfunktion im Verein bekleiden. Sie haben das Recht, Vereinseigentum und -einrichtungen im Rahmen der Ordnungen zu nutzen. Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht, sind jedoch von der Zahlung aller Beiträge und Umlagen befreit. Die Mitgliederversammlung entscheidet gegebenenfalls über die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft.
5. Mitglieder mit ruhender Mitgliedschaft (ruhende Mitglieder)
Ruhende Mitglieder sind aufgrund eines schriftlichen Antrags nach Beschluss des Vorstandes vorübergehend von den Mitgliedsrechten und -pflichten befreit. Ausgenommen ist die Pflicht zur Zahlung eines Ruhendbeitrages. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
6. Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die als Gruppe in den vereinseigenen oder in öffentlichen Sportstätten eine Sportart ausüben. Sie haben das Recht, nach Abschluss eines entsprechenden Vertrages mit dem Verein und bei Anerkennung der Ordnungen des Vereins die Sportstätten des Vereins zu nutzen.
7. Fördermitglieder
Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Zahlung eines Förderbeitrages, besondere Mitgliederrechte sind damit nicht verbunden.
8. Sportkurs-Teilnehmer
Sportkursteilnehmer sind keine Mitglieder des Vereins, sie werden im Zusammenhang mit den Kursen vom Verein betreut.
9. Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Versammlungen/Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich an die Ordnungen des Vereins zu halten und sich uneigennützig in den Dienst des Vereins zu stellen.
c) Im ersten Jahr der Mitgliedschaft haben Mitglieder in der Mitgliederversammlung weder Antrags- noch Stimmrecht, sofern die Mitgliederversammlung für einzelne Angelegenheiten nichts anderes beschließt.
d) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
e) In Wahlfunktionen des Vereins können Mitglieder des Vereins gewählt werden, die Stimm- und Wahlrecht besitzen.
f) Mitglieder, die sich aktiv an der Jugendarbeit beteiligen, haben das Recht, an Jugendversammlungen teilzunehmen.
g) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu erbringen.
h) Mitglieder des Vorstandes sind von der Zahlung von Beiträgen befreit.
§ 6 Maßregeln
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes von mehr als 3 Monaten trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
e) wegen erheblicher Störung des Vereinsfriedens.
2. Maßregelungen sind:
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen/Versammlungen des Vereins bzw. befristetes Verbot des Betretens des Geländes
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen nach Nr. 1 – außer bei Zahlungsrückständen – ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden.
4. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuss zulässig.
Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet (mit Ausnahme einer Entscheidung über einen Ausschluss, siehe Nr. 5.) endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
5. Hat ein Mitglied gegen einen Beschluss des Vereins über seinen Ausschluss Einspruch eingelegt, gibt der Beschwerdeausschuss gegenüber der Mitgliederversammlung seine Stellungnahme ab. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitgliedes.
6. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung von Entscheidungen bleibt unberührt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Verfahren
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod
d) durch Auflösung des Vereins
2. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres erfolgen. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vorher schriftlich bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
3. Jedes Mitglied kann im ersten Jahr der Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht auf Beschwerde entsprechend § 6 Nrn. 4 bis 6 zu.
III. DIE ORGANE DES VEREINS
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Ausschüsse
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Ausschüsse.
b) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der von der Mitgliederversammlung zu berufenden Ausschussmitglieder
d) Festsetzung aller Mitgliedsbeiträge, sonstigen Beiträge und Umlagen.
e) Genehmigung des Haushaltsplanes.
f) Beschlussfassung über die Geländeordnung.
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
h) Beschlussfassung über alle vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegten Fragen.
i) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zugewiesen sind.
2. Der Vorstand hat jeweils im ersten Halbjahr, das auf das zugrunde liegende Geschäftsjahr folgt, die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Termin der Jahreshauptversammlung ist zum Ende des zugrunde liegenden Geschäftsjahres durch Aushang am schwarzen Brett auf dem Vereinsgelände bekannt zu geben. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt schriftlich, durch Aushang am schwarzen Brett auf dem Vereinsgelände und wird auf der Homepage des VfK veröffentlicht. Mitglieder, die eine E-Mail-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post (mit der Bitte zur Eingangsbestätigung). Zwischen Einladung und Termin der Mitgliederversammlung muss eine dreiwöchige Frist liegen.
3. Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem/der Vorsitzenden oder von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter/in. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das alle Beschlüsse aufgenommen werden und das von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
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4. Soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und geheim. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Die Anträge sind vom Vorstand unmittelbar an die Antragsprüfungskommission weiterzuleiten. Alle anderen Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ihre Dringlichkeit bejaht. Anträge auf Satzungsänderungen sowie auf Abberufung des Vorstandes können nicht dringlich gestellt werden.
5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Für die Durchführung dieser Versammlung und ihre Einberufung gelten die Regeln
über Mitgliederversammlungen entsprechend.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn 10 % aller Mitglieder des Vereines es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Sportwart/in
e) dem/der Jugendwart/in
f) dem/der Geländewart/in
g) dem/der Presse- und Werbewart/in
h) dem/der 1. Schriftwart/in
i) dem/der 2. Schriftwart/in
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassenwart/in, die den Verein jeweils allein vertreten können.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wahlen des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Kassenwartes/in erfolgen in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann offen erfolgen, sofern nicht ein Drittel der stimmberechtigten Anwesenden der Mitgliederversammlung auch für diese Wahl eine schriftliche und geheime Abstimmung beantragt.
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4. Der/die Jugendwart/in wird von der Jugendversammlung durch die Jugendmitglieder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben, gewählt. Er/Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
5. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit zurücktreten. Der Rücktritt wird erst wirksam mit Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung an den Verein.
6. Scheidet während der Amtsdauer des Vorstandes ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die nächste Mitgliederversammlung ein anderes stimmberechtigtes Mitglied als Vorstandsmitglied zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dem frei gewordenen Vorstandsamt bestellen.
7. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder der stellvertretenden Vorsitzenden, bei Abwesenheit beider von dem/der Kassenwart/in geleitet.
8. Zu den Sitzungen des Vorstandes sind alle Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Vorstandssitzungen können zu besonderen Tagesordnungspunkten öffentlich abgehalten werden.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nicht weniger als fünf seiner Mitglieder, unter ihnen mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied, anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sollen in Fällen, die in ihrer Bedeutung über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, ohne eine vorherige Beschlussfassung des gesamten Vorstandes nur dann handeln, wenn ein dringender Fall vorliegt und von einer Verzögerung der Entscheidung Nachteile zu befürchten sind.
10. Die Gebühren für wirtschaftliche Betriebe des Vereins legt der Vorstand fest. Der Mitgliederversammlung ist die Höhe der Gebühren sachlich zu begründen.
§ 11 Die Ausschüsse
Die Ausschüsse des Vereins sind vom Vorstand spätestens sechs Wochen nach ihrer Wahl zu einer konstituierenden Sitzung einzuberufen. Sie haben einen/eine Vorsitzenden/e, einen/eine stellvertretenden/e Vorsitzenden/e und einen/eine Protokollführer/in zu wählen und diese der Geschäftsstelle zu benennen.
Die Ausschüsse haben zur Jahreshauptversammlung einen Bericht vorzulegen.
§ 12 Der Beschwerdeausschuss
1. Der Beschwerdeausschuss beschließt über Beschwerden aller Art, die bei ihm schriftlich eingereicht werden. Jedes Mitglied und jedes Vereinsorgan ist berechtigt, den Beschwerdeausschuss anzurufen.
2. Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, davon mindestens zwei Frauen, die für jeweils vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Er ist in Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit. 3. Beschlussfassungen sind den beteiligten Parteien und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
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4. Gegen die Beschlussfassung des Beschwerdeausschusses haben alle beteiligten Parteien innerhalb von vier Wochen nach Kenntnisnahme der Beschlüsse das Recht, schriftlich bei der Geschäftsstelle die Behandlung der Sache in der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen; dies hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 13 Der Kassenprüfungsausschuss
1. Der Kassenprüfungsausschuss prüft in unregelmäßigen Abständen die Vereinskasse, die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Belege sowie die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Der Kassenprüfungsausschuss kann den Vorstand zu Erläuterungen auffordern.
Etwaige Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden.
2. Der Kassenprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden. Jedes Mitglied des Kassenprüfungsausschusses muss Mitglied des Vereins sein und darf weder dem Vorstand noch einem anderen Ausschuss angehören.
3. Der Kassenprüfungsausschuss hat der Jahreshauptversammlung einen Gesamtprüfungsbericht vorzulegen und den Jahresabschluss zu begutachten.
§ 14 Der Antragsprüfungsausschuss
1. Der Ausschuss unterstützt die Mitgliederversammlung bei der Entscheidungsfindung über einen Antrag, in dem er auf mögliche personelle, materielle und organisatorische Auswirkungen des Antrages auf den Verein und seine satzungsgemäßen Aufgaben hinweist.
2. Der Antragsprüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, davon möglichst ein Jurist, die für jeweils vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt werden. Er ist in Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig.
3. Er berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung.
§ 15 Der Sportausschuss
1. Dem Sportausschuss obliegt die Abwicklung des gesamten Sportbetriebes:
a) Durchführung eines planmäßigen Übungsbetriebes für alle Sportarten und Altersstufen beider Geschlechter.
b) Durchführung von Breiten- und Wettkampfsport sowie von Sportfesten.
c) Durchführung der Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen.
d) Erarbeitung eines Vorschlags für die Aufteilung des Sportetats auf die jeweiligen Sportabteilungen.
2. Der Sportausschuss besteht aus dem Sportwart/der Sportwartin und den jeweiligen Abteilungsleitern/innen (Fachwartin/Fachwart) der Sportabteilungen.
3. Die Abteilungsleiter/-innen werden von den Mitgliedern der jeweiligen Sportabteilungen gewählt. Der Sportwart/Die Sportwartin ist Vorsitzende/r des Sportausschusses.
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IV. DATENSCHUTZ UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 16 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung. 2. Als Mitglied der Fachverbände der im Verein betriebenen Sportarten ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin sowie an den Landessportbund Berlin zu melden.
3. Über den Landessportbund Berlin wurden Versicherungen abgeschlossen, aus denen der Verein und / oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit es zur Regulierung von Schäden erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
4. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder im Vereinsspiegel sowie auf seiner Homepage. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und erfolgreiche Sportler, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei, neben Fotos und Filmen, auf Namen, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
5. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung / Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
6. Im Vereinsspiegel sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen, Geburtstage und weitere persönliche Ereignisse seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
7. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte
(z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
8. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
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9. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich auf die Beschlussfassung über einen derartigen Antrag hingewiesen worden ist. Die Beschlussfassung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten übrig bleibende Vereinsvermögen an den Landesverband Freikörperkultur Berlin-Brandenburg e. V. Falls der Landesverband zu diesem Zeitpunkt nicht die Gemeinnützigkeit besitzt, soll das übrig bleibende Vereinsvermögen an den Landessportbund Berlin e. V. oder dessen Rechtsnachfolger fallen. Die Begünstigten müssen das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden, die den Zielen des Vereins entsprechen.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 9. Mai 2014 von der Mitgliederversammlung des VfK Berlin Südwest e.V. geändert und neu gefasst worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgte mit Datum vom 19.08.2014 unter der Register-Nr. VR 1107 B.